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Wildnis in DE - Kurzinfo

Wildnis in DE
Handlungsleitfaden

Agenda für Wildnis

Rechtsgrundlagen

Bayern

Die Ausweisung von Nationalparken erfolgt durch die Bundesländer im Benehmen mit dem Bundesumweltministerium. Für die weitere Überwachung und Betreuung zeichnen die Bundesländer verantwortlich. In Bayern wird ein Nationalpark per Rechtsverordnung von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags zu einem solchen erklärt.

BNatSchG: Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die 1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind, 2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und 3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten.

Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz sollten Nationalparke mindestens 10000 Hektar umfassen.